Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat ein Muster einer Allgemeinverfügung zur letalen Vergrämung von Saatkrähen an die unteren Naturschutzbehörden (UNB) versendet. Die UNB können damit einheitliche artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot BNatSchG zum Zwecke der letalen Vergrämung von Saatkrähen erlassen. Das Muster enthält einige positive Punkte, wie eine Ausnahme von den Besitzverboten des BNatSchG, den Einschluss von Verlusten eines vom erlegten Vogel ggfs. zu versorgenden Geleges, den Geltungsbereich für landwirtschaftliche Flächen ganzer Gemeinden und den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September. Eingebaut sind aber wieder viele Einschränkungen wie Gültigkeit nur außerhalb von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Europäischen Vogelschutzgebieten etc., sowie nur für Gemarkungen, für welche die untere Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes durch Allgemeinverfügung vom Dezember des jeweiligen Vorjahres (!) festgestellt hat, dass ernste landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe drohen oder bereits eingetreten sind. Damit ist für 2026 ein Verzögerungseffekt um ein Jahr eingebaut. Weitere Nebenbestimmungen machen eine Vergrämung zwar möglich, sind aber nicht praxisnah (siehe rechts). Noch ist offen, wie viele Landkreise eine solche Allgemeinverfügung erlassen werden.
Der Landesjagdverband Baden-Württemberg hat daher die Aufnahme der Saatkrähe in das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vorgeschlagen. Das Management der Saatkrähe wurde in den vergangenen Jahren schrittchenweise weiterentwickelt und angepasst. Die Aufnahme ins JWMG ist aber der nächste konsequente Schritt, um die bestehende Praxis zu bündeln, rechtssicher zu gestalten und auf eine landesweit einheitliche Grundlage zu stellen.
Klaus Lachenmaier (LJV)
Nebenbestimmungen
- Nur, wenn ein Saatkrähenschwarm von mindestens 10 Vögeln sich auf einer landwirtschaftlichen Fläche oder in deren unmittelbarer räumlicher Nähe aufhält.
- Nur, wenn eine anderweitige bzw. vergleichbar wirksame Methode zur Abwehr der durch Saatkrähen drohenden bzw. bereits eingetretenen ernsten landwirtschaftlichen Schäden nicht erfolgreich war (nicht Sache des JAB).
- Es darf pro Schlag die Anzahl von maximal 5 (erlegten) Tieren nicht überschritten werden.
- Auf landwirtschaftlichen Flächen nur bei bereits erfolgter Aussaat von Kulturpflanzen und nur während der Pflanz- und Aufwuchsphase sowie bei Beschädigungen landwirtschaftlicher Infrastruktur (insbesondere Bewässerungsanlagen, Folientunnel, Folienabdeckungen) zulässig.
- Während der Koloniebesetzungs- und Brutphase vom 15. Februar bis 31. Juli ist zu besetzten Brutkolonien der Saatkrähe bei der Schussabgabe ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten.
- Die Anzahl der erlegten Saatkrähen, das Erlegungsdatum und der Erlegungsort (Gemeinde) ist von den jagdausübungsberechtigten Personen dem Landratsamt, untere Naturschutzbehörde, unverzüglich nach Abschluss des durch diese Allgemeinverfügung zugelassenen Vergrämungszeitraumes, jedoch spätestens bis 31. Oktober unter Angabe des Namens und der Anschrift der jagdausübungsberechtigten Person und des Jagdreviers zu melden.



