Wir bitten um Beachtung folgender Informationen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 31 Juli 2024:
"Ausbreitung der Seuche verhindern
Aufgrund ihrer immensen wirtschaftlichen Schäden müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung der Seuche verhindern. Leider besteht bei der Afrikanischen Schweinepest bisher nicht die Möglichkeit, empfängliche Tiere durch eine Impfung zu schützen. „Daher bedarf es rechtlicher Regelungen, wie im Falle eines Funds in Nähe der Kreisgrenze vorgegangen wird. In den von uns erlassenen Allgemeinverfügungen wird dargestellt, welche Kommunen betroffen sind und welche konkreten Auswirkungen in den Zonen gelten“, erklärt die zuständige Dezernentin im Landratsamt, Doreen Kuss.
Am heutigen Mittwoch, 31. Juli, werden unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die ab morgen, 1. August, in Kraft treten. Darin sind nicht nur die genauen Gebietskulissen festgelegt, also die betroffenen Flächen und Kommunen exakt beschrieben, sondern auch detaillierte Regelungen für die verschiedenen Zonen, insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie für die Jägerschaft. Landwirtinnen und Landwirte müssen zum Beispiel bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen auf mögliche Wildschweine sowie Wildschweinkadaver achten. Im Fall von Kadaverfunden ist der Fund unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zu melden.
In Sperrzone II gilt für Hunde ab 1. August eine Leinenpflicht
Die Einschränkungen für die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder jagdlich tätige Bevölkerung halten sich in Grenzen. So wird in der Sperrzone II eine Leinenpflicht für Hunde angeordnet und freizeitliche Aktivitäten im Wald sind nur noch auf den befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Dies betrifft momentan die Kommunen Laudenbach und Hemsbach sowie Weinheim-Sulzbach (Gebiet westlich der B3 bis zur B38; nordwestlich der B38 über Autobahnkreuz Weinheim und A659 bis zur Landesgrenze).
Bereits gestern Abend (30. Juli) wurde ebenfalls auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung die erste Allgemeinverfügung veröffentlicht, die somit bereits ab heute (31. Juli) gilt. Darin werden Jägerinnen und Jäger verpflichtet, Blutproben von erlegten, verunfallten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen zu entnehmen. Diese müssen zur Untersuchung auf das ASP-Virus an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Karlsruhe geschickt werden.
Wildschweine und Hausschweine müssen verstärkt untersucht werden
Die dazu notwendigen Probenmaterialien und Versandumschläge werden vom Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises zur Verfügung gestellt. Nachdem am 21. Juni 2024 bereits ein Appell an die Jägerinnen und Jäger im Kreis erging, auf freiwilliger Basis zur Unterstützung der Tierseuchenvorsorge Proben auf die ASP zu entnehmen, hat sich dieses Verfahren etabliert und es wurden bereits zahlreiche Proben an das CVUA gesandt. Aufgrund der zugespitzten Seuchenlage in Hessen wird dies aber nun verpflichtend geregelt. Außerdem müssen Jägerinnen und Jäger sogenanntes Fallwild, also tot aufgefundene Wildschweine, dem Veterinäramt und Verbraucherschutz anzeigen."
Weitere Informationen:
Die Allgemeinverfügungen finden Sie untenstehen.
WICHTIG:
Alle aktuellen Erkenntnisse und wichtigen Informationen haben wir auf der Website des Landesjagdverbandes zusammengefasst: www.landesjagdverband.de/jagdpraxis/afrikanische-schweinepest
BITTE informieren Sie sich regelmäßig über die neuen Ereignisse, Anordnungen und Empfehlungen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.